
Was ist Gesundheitsförderung nach § 3 Nr. 34?
Der § 3 Nr. 34 EStG ermöglicht Arbeitgebern, bis zu 600 EUR pro Mitarbeiter und Jahr steuerfrei in zertifizierte Gesundheitsmaßnahmen zu investieren. Es handelt sich um einen Freibetrag — nur der übersteigende Teil wird steuerpflichtig.
Diese Regelung ist ein eigenständiger steuerlicher Topf, der unabhängig vom Sachbezug nach § 8 genutzt werden kann.
Welche Maßnahmen qualifizieren?
Nur Maßnahmen, die den Anforderungen der §§ 20 und 20b SGB V entsprechen:
Bewegung: Rückenschule, Yoga, Pilates, Funktionstraining
Ernährung: Ernährungsberatung, Kochkurse
Stressprävention: Achtsamkeitstraining, Resilienz-Seminare
Suchtprävention: Raucherentwöhnung, Alkoholprävention
Ergonomie: Arbeitsplatzgestaltung, ergonomische Beratung
Was qualifiziert NICHT?
Betriebliche Krankenversicherung (bKV) — fällt unter Sachbezug § 8
Mitgliedsbeiträge für Fitnessstudios (nicht zertifiziert)
Massagen ohne Präventivanspruch
Allgemeine Wellness-Angebote
Abgrenzung zum Sachbezug
Der wichtigste Unterschied auf einen Blick:
Sachbezug § 8: 50 EUR pro Monat, Freigrenze, gilt für bKV und Sachleistungen
Gesundheitsförderung § 3 Nr. 34: 600 EUR pro Jahr, Freibetrag, gilt nur für zertifizierte Maßnahmen
Beide Töpfe können parallel genutzt werden: 600 EUR Sachbezug plus 600 EUR Gesundheitsförderung = bis zu 1.200 EUR pro Mitarbeiter und Jahr steuerfrei.
Voraussetzungen für die Steuerfreiheit
Die Maßnahme muss den Qualitätskriterien des GKV-Leitfadens Prävention entsprechen
Der Anbieter muss eine Zertifizierung nach § 20 SGB V vorweisen
Die Maßnahme muss zusätzlich zum Arbeitslohn gewährt werden
Dokumentation und Nachweis gegenüber dem Finanzamt
Praktische Umsetzung
Ein professionelles Benefit-Konzept kombiniert beide steuerlichen Töpfe optimal:
Topf 1 (Sachbezug): bKV mit Zahnzusatz, Vorsorge, Facharztservice
Topf 2 (Gesundheitsförderung): Ergonomie-Beratung, Rückenschule, Stressprävention
So erhalten Mitarbeiter ein umfassendes Gesundheitspaket, während der Arbeitgeber beide steuerlichen Vorteile voll ausschöpft.
Was ist Gesundheitsförderung nach § 3 Nr. 34?
Der § 3 Nr. 34 EStG ermöglicht Arbeitgebern, bis zu 600 EUR pro Mitarbeiter und Jahr steuerfrei in zertifizierte Gesundheitsmaßnahmen zu investieren. Es handelt sich um einen Freibetrag — nur der übersteigende Teil wird steuerpflichtig.
Diese Regelung ist ein eigenständiger steuerlicher Topf, der unabhängig vom Sachbezug nach § 8 genutzt werden kann.
Welche Maßnahmen qualifizieren?
Nur Maßnahmen, die den Anforderungen der §§ 20 und 20b SGB V entsprechen:
Bewegung: Rückenschule, Yoga, Pilates, Funktionstraining
Ernährung: Ernährungsberatung, Kochkurse
Stressprävention: Achtsamkeitstraining, Resilienz-Seminare
Suchtprävention: Raucherentwöhnung, Alkoholprävention
Ergonomie: Arbeitsplatzgestaltung, ergonomische Beratung
Was qualifiziert NICHT?
Betriebliche Krankenversicherung (bKV) — fällt unter Sachbezug § 8
Mitgliedsbeiträge für Fitnessstudios (nicht zertifiziert)
Massagen ohne Präventivanspruch
Allgemeine Wellness-Angebote
Abgrenzung zum Sachbezug
Der wichtigste Unterschied auf einen Blick:
Sachbezug § 8: 50 EUR pro Monat, Freigrenze, gilt für bKV und Sachleistungen
Gesundheitsförderung § 3 Nr. 34: 600 EUR pro Jahr, Freibetrag, gilt nur für zertifizierte Maßnahmen
Beide Töpfe können parallel genutzt werden: 600 EUR Sachbezug plus 600 EUR Gesundheitsförderung = bis zu 1.200 EUR pro Mitarbeiter und Jahr steuerfrei.
Voraussetzungen für die Steuerfreiheit
Die Maßnahme muss den Qualitätskriterien des GKV-Leitfadens Prävention entsprechen
Der Anbieter muss eine Zertifizierung nach § 20 SGB V vorweisen
Die Maßnahme muss zusätzlich zum Arbeitslohn gewährt werden
Dokumentation und Nachweis gegenüber dem Finanzamt
Praktische Umsetzung
Ein professionelles Benefit-Konzept kombiniert beide steuerlichen Töpfe optimal:
Topf 1 (Sachbezug): bKV mit Zahnzusatz, Vorsorge, Facharztservice
Topf 2 (Gesundheitsförderung): Ergonomie-Beratung, Rückenschule, Stressprävention
So erhalten Mitarbeiter ein umfassendes Gesundheitspaket, während der Arbeitgeber beide steuerlichen Vorteile voll ausschöpft.
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