
Die Sachbezugsfreigrenze regelt, dass Sachbezüge des Arbeitgebers bis zu einer Höhe von 50 EUR pro Monat (600 EUR pro Jahr) steuer- und sozialversicherungsfrei bleiben. Sie ist der häufigste steuerliche Hebel für betriebliche Zusatzleistungen — und der klassische Durchführungsweg für die betriebliche Krankenversicherung (bKV).
Warum ist das für Arbeitgeber relevant?
Die Sachbezugsfreigrenze ist das wichtigste Steuerinstrument für Mitarbeiter-Benefits in KMUs. Der entscheidende Punkt: Es handelt sich um eine Freigrenze, nicht um einen Freibetrag. Das bedeutet, dass bei Überschreitung auch nur um einen Cent der gesamte Betrag steuer- und abgabenpflichtig wird — nicht nur der übersteigende Teil. Für die bKV ist das besonders relevant: Der monatliche Beitrag muss unter 50 EUR bleiben, zusammen mit allen anderen Sachbezügen des Mitarbeiters. Wer hier nicht sauber rechnet, verliert den kompletten Steuervorteil. Richtig eingesetzt, ermöglicht die Freigrenze aber einen echten Nettoeffekt: Der Mitarbeiter erhält eine Gesundheitsleistung im Wert von bis zu 600 EUR/Jahr, ohne dass Steuern oder Sozialabgaben anfallen.
Das Wichtigste in Kürze
50 EUR/Monat bzw. 600 EUR/Jahr steuer- und sozialabgabenfrei (seit 2022 von 44 EUR angehoben)
FREIGRENZE, nicht Freibetrag — bei Überschreitung wird der gesamte Betrag steuerpflichtig
Alle Sachbezüge des Mitarbeiters werden zusammengerechnet (bKV + Tankgutschein + Jobticket etc.)
Die bKV ist der häufigste Anwendungsfall der Sachbezugsfreigrenze in der Praxis
Rechtsgrundlage
§8 Abs. 2 Satz 11 EStG regelt die Sachbezugsfreigrenze von 50 EUR/Monat. Die Anwendung auf die bKV wurde durch mehrere BMF-Schreiben konkretisiert. Alternativ kann die bKV auch über die Pauschalversteuerung nach §37b EStG (30 % pauschal) abgewickelt werden, wenn die Freigrenze bereits ausgeschöpft ist.
VitalPro-Tipp
Bevor du eine bKV einführst, prüfe, welche Sachbezüge deine Mitarbeiter bereits erhalten. VitalPro rechnet das für dich durch und findet den optimalen Weg — ob über die Sachbezugsfreigrenze oder die Pauschalversteuerung nach §37b EStG. So holst du das Maximum raus, ohne steuerliche Risiken einzugehen.
Die Sachbezugsfreigrenze regelt, dass Sachbezüge des Arbeitgebers bis zu einer Höhe von 50 EUR pro Monat (600 EUR pro Jahr) steuer- und sozialversicherungsfrei bleiben. Sie ist der häufigste steuerliche Hebel für betriebliche Zusatzleistungen — und der klassische Durchführungsweg für die betriebliche Krankenversicherung (bKV).
Warum ist das für Arbeitgeber relevant?
Die Sachbezugsfreigrenze ist das wichtigste Steuerinstrument für Mitarbeiter-Benefits in KMUs. Der entscheidende Punkt: Es handelt sich um eine Freigrenze, nicht um einen Freibetrag. Das bedeutet, dass bei Überschreitung auch nur um einen Cent der gesamte Betrag steuer- und abgabenpflichtig wird — nicht nur der übersteigende Teil. Für die bKV ist das besonders relevant: Der monatliche Beitrag muss unter 50 EUR bleiben, zusammen mit allen anderen Sachbezügen des Mitarbeiters. Wer hier nicht sauber rechnet, verliert den kompletten Steuervorteil. Richtig eingesetzt, ermöglicht die Freigrenze aber einen echten Nettoeffekt: Der Mitarbeiter erhält eine Gesundheitsleistung im Wert von bis zu 600 EUR/Jahr, ohne dass Steuern oder Sozialabgaben anfallen.
Das Wichtigste in Kürze
50 EUR/Monat bzw. 600 EUR/Jahr steuer- und sozialabgabenfrei (seit 2022 von 44 EUR angehoben)
FREIGRENZE, nicht Freibetrag — bei Überschreitung wird der gesamte Betrag steuerpflichtig
Alle Sachbezüge des Mitarbeiters werden zusammengerechnet (bKV + Tankgutschein + Jobticket etc.)
Die bKV ist der häufigste Anwendungsfall der Sachbezugsfreigrenze in der Praxis
Rechtsgrundlage
§8 Abs. 2 Satz 11 EStG regelt die Sachbezugsfreigrenze von 50 EUR/Monat. Die Anwendung auf die bKV wurde durch mehrere BMF-Schreiben konkretisiert. Alternativ kann die bKV auch über die Pauschalversteuerung nach §37b EStG (30 % pauschal) abgewickelt werden, wenn die Freigrenze bereits ausgeschöpft ist.
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