
Sachbezug § 8 Abs. 2 S. 11 EStG
Was ist der Sachbezug nach § 8 EStG?
Der Sachbezug nach § 8 Abs. 2 S. 11 EStG ist eine steuerliche Regelung, die Arbeitgebern erlaubt, ihren Mitarbeitern Sachleistungen bis zu einer Freigrenze von 50 EUR pro Monat (600 EUR pro Jahr) steuer- und sozialversicherungsfrei zu gewähren.
Diese Freigrenze ist einer der attraktivsten steuerlichen Hebel für Mitarbeiter-Benefits — und der zentrale Baustein für die steueroptimierte Gestaltung einer betrieblichen Krankenversicherung (bKV).
Freigrenze vs. Freibetrag — der entscheidende Unterschied
Beim Sachbezug handelt es sich um eine Freigrenze, nicht um einen Freibetrag:
Freigrenze: Bis 50 EUR/Monat bleibt der gesamte Betrag steuerfrei. Wird der Betrag auch nur um 1 Cent überschritten, wird der komplette Betrag steuer- und sozialversicherungspflichtig.
Freibetrag: (gilt hier nicht) — nur der überschießende Betrag wäre steuerpflichtig.
Diese Unterscheidung ist in der Praxis entscheidend: Ein Sachbezug von 50,01 EUR führt dazu, dass die gesamten 50,01 EUR versteuert werden müssen — nicht nur der eine Cent darüber.
Welche Leistungen fallen unter den Sachbezug?
Unter den Sachbezug nach § 8 fallen alle Sachleistungen, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zusätzlich zum Gehalt gewährt:
Betriebliche Krankenversicherung (bKV) — Arbeitgeber zahlt den Beitrag direkt an den Versicherer
Gutscheine und Geschenkkarten — zweckgebunden, nicht in Bargeld umtauschbar
Tankgutscheine — bei korrekter Ausgestaltung
Jobticket — ÖPNV-Zuschüsse (alternativ § 3 Nr. 15)
Sachgeschenke — z. B. zu Geburtstag oder Jubiläum
Wichtig: Alle Sachbezüge eines Monats werden zusammengerechnet. Erhält ein Mitarbeiter eine bKV (30 EUR) und einen Tankgutschein (25 EUR), übersteigt die Summe (55 EUR) die Freigrenze — und der gesamte Betrag wird steuerpflichtig.
Sachbezug und bKV — so funktioniert es
Die bKV ist einer der sinnvollsten Verwendungszwecke für den Sachbezug:
Der Arbeitgeber schließt einen Gruppenvertrag mit einem Versicherer
Die monatliche Prämie pro Mitarbeiter bleibt unter 50 EUR
Der Beitrag wird als Sachbezug nach § 8 abgerechnet
Ergebnis: Steuerfrei für Arbeitgeber und Arbeitnehmer
Mit bKV-Tarifen ab ca. 15 EUR pro Mitarbeiter und Monat bleibt in der Regel ausreichend Spielraum innerhalb der Freigrenze für weitere Sachbezüge.
Abgrenzung: Sachbezug vs. Gesundheitsförderung
Ein häufiger Fehler in der Praxis: Die Verwechslung von Sachbezug (§ 8) und Gesundheitsförderung (§ 3 Nr. 34 EStG).
Sachbezug § 8 | Gesundheitsförderung § 3 Nr. 34 | |
|---|---|---|
Betrag | 50 EUR/Monat (600 EUR/Jahr) | 600 EUR/Jahr |
Art | Freigrenze | Freibetrag |
Gilt für | Sachleistungen (bKV, Gutscheine) | Zertifizierte Gesundheitsmaßnahmen |
bKV? | Ja — fällt darunter | Nein — keine Gesundheitsförderung |
Kombinierbar? | Ja — zwei getrennte Töpfe | Ja — unabhängig vom Sachbezug |
Beide Töpfe können parallel genutzt werden: 600 EUR für Sachbezüge (inkl. bKV) und zusätzlich 600 EUR für zertifizierte Gesundheitsmaßnahmen — zusammen bis zu 1.200 EUR pro Mitarbeiter und Jahr steuerfrei.
Was passiert bei Überschreitung?
Wird die 50-EUR-Freigrenze überschritten, gibt es zwei Optionen:
Volle Besteuerung: Der gesamte Sachbezug wird steuer- und sozialversicherungspflichtig
Pauschalversteuerung nach § 37b EStG: Der Arbeitgeber kann den Sachbezug mit 30 % pauschal versteuern — der Arbeitnehmer zahlt nichts
Die Pauschalversteuerung kann sinnvoll sein, wenn ein umfangreicherer bKV-Tarif gewünscht wird, der die 50-EUR-Grenze übersteigt.
Praktische Tipps für Arbeitgeber
Alle Sachbezüge im Blick behalten: bKV, Gutscheine, Geschenkkarten — alles summiert sich
Dokumentation: Sachbezüge sauber in der Lohnabrechnung erfassen
Steuerberater einbinden: Besonders bei der erstmaligen Einführung einer bKV
Professionelle Konzeption: Ein durchdachtes Benefit-Konzept stellt sicher, dass alle steuerlichen Töpfe optimal genutzt werden
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