Hannes Weidnorf hält ein Schild in der Hand mit der Aufschrift "Sachbezig §8 Abs. 2"

Sachbezug § 8 Abs. 2 S. 11 EStG

Was ist der Sachbezug nach § 8 EStG?

Der Sachbezug nach § 8 Abs. 2 S. 11 EStG ist eine steuerliche Regelung, die Arbeitgebern erlaubt, ihren Mitarbeitern Sachleistungen bis zu einer Freigrenze von 50 EUR pro Monat (600 EUR pro Jahr) steuer- und sozialversicherungsfrei zu gewähren.

Diese Freigrenze ist einer der attraktivsten steuerlichen Hebel für Mitarbeiter-Benefits — und der zentrale Baustein für die steueroptimierte Gestaltung einer betrieblichen Krankenversicherung (bKV).

Freigrenze vs. Freibetrag — der entscheidende Unterschied

Beim Sachbezug handelt es sich um eine Freigrenze, nicht um einen Freibetrag:

  • Freigrenze: Bis 50 EUR/Monat bleibt der gesamte Betrag steuerfrei. Wird der Betrag auch nur um 1 Cent überschritten, wird der komplette Betrag steuer- und sozialversicherungspflichtig.

  • Freibetrag: (gilt hier nicht) — nur der überschießende Betrag wäre steuerpflichtig.

Diese Unterscheidung ist in der Praxis entscheidend: Ein Sachbezug von 50,01 EUR führt dazu, dass die gesamten 50,01 EUR versteuert werden müssen — nicht nur der eine Cent darüber.

Welche Leistungen fallen unter den Sachbezug?

Unter den Sachbezug nach § 8 fallen alle Sachleistungen, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zusätzlich zum Gehalt gewährt:

  • Betriebliche Krankenversicherung (bKV) — Arbeitgeber zahlt den Beitrag direkt an den Versicherer

  • Gutscheine und Geschenkkarten — zweckgebunden, nicht in Bargeld umtauschbar

  • Tankgutscheine — bei korrekter Ausgestaltung

  • Jobticket — ÖPNV-Zuschüsse (alternativ § 3 Nr. 15)

  • Sachgeschenke — z. B. zu Geburtstag oder Jubiläum

Wichtig: Alle Sachbezüge eines Monats werden zusammengerechnet. Erhält ein Mitarbeiter eine bKV (30 EUR) und einen Tankgutschein (25 EUR), übersteigt die Summe (55 EUR) die Freigrenze — und der gesamte Betrag wird steuerpflichtig.

Sachbezug und bKV — so funktioniert es

Die bKV ist einer der sinnvollsten Verwendungszwecke für den Sachbezug:

  1. Der Arbeitgeber schließt einen Gruppenvertrag mit einem Versicherer

  2. Die monatliche Prämie pro Mitarbeiter bleibt unter 50 EUR

  3. Der Beitrag wird als Sachbezug nach § 8 abgerechnet

  4. Ergebnis: Steuerfrei für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Mit bKV-Tarifen ab ca. 15 EUR pro Mitarbeiter und Monat bleibt in der Regel ausreichend Spielraum innerhalb der Freigrenze für weitere Sachbezüge.

Abgrenzung: Sachbezug vs. Gesundheitsförderung

Ein häufiger Fehler in der Praxis: Die Verwechslung von Sachbezug (§ 8) und Gesundheitsförderung (§ 3 Nr. 34 EStG).


Sachbezug § 8

Gesundheitsförderung § 3 Nr. 34

Betrag

50 EUR/Monat (600 EUR/Jahr)

600 EUR/Jahr

Art

Freigrenze

Freibetrag

Gilt für

Sachleistungen (bKV, Gutscheine)

Zertifizierte Gesundheitsmaßnahmen

bKV?

Ja — fällt darunter

Nein — keine Gesundheitsförderung

Kombinierbar?

Ja — zwei getrennte Töpfe

Ja — unabhängig vom Sachbezug

Beide Töpfe können parallel genutzt werden: 600 EUR für Sachbezüge (inkl. bKV) und zusätzlich 600 EUR für zertifizierte Gesundheitsmaßnahmen — zusammen bis zu 1.200 EUR pro Mitarbeiter und Jahr steuerfrei.

Was passiert bei Überschreitung?

Wird die 50-EUR-Freigrenze überschritten, gibt es zwei Optionen:

  1. Volle Besteuerung: Der gesamte Sachbezug wird steuer- und sozialversicherungspflichtig

  2. Pauschalversteuerung nach § 37b EStG: Der Arbeitgeber kann den Sachbezug mit 30 % pauschal versteuern — der Arbeitnehmer zahlt nichts

Die Pauschalversteuerung kann sinnvoll sein, wenn ein umfangreicherer bKV-Tarif gewünscht wird, der die 50-EUR-Grenze übersteigt.

Praktische Tipps für Arbeitgeber

  • Alle Sachbezüge im Blick behalten: bKV, Gutscheine, Geschenkkarten — alles summiert sich

  • Dokumentation: Sachbezüge sauber in der Lohnabrechnung erfassen

  • Steuerberater einbinden: Besonders bei der erstmaligen Einführung einer bKV

  • Professionelle Konzeption: Ein durchdachtes Benefit-Konzept stellt sicher, dass alle steuerlichen Töpfe optimal genutzt werden

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