bKV steuerlich absetzen — Sachbezug, § 3 Nr. 34 und § 37b einfach erklärt
bKV steuerlich absetzen — Sachbezug, § 3 Nr. 34 und § 37b einfach erklärt
Autor: Hannes Weindorf
Du willst deinen Mitarbeitern etwas Gutes tun, ohne dass der Staat gleich die Hälfte davon wieder einkassiert. Die betriebliche Krankenversicherung ist genau dafür gemacht — steuer- und sozialversicherungsfrei, wenn du es richtig aufsetzt. Das Tückische: Es gibt nicht einen steuerlichen Topf, sondern drei. Und wer sie vermischt, zahlt drauf.
TL;DR
Die bKV lässt sich über drei separate steuerliche Regelungen abbilden, die niemals vermischt werden dürfen.
Topf 1 — Sachbezug (§ 8 Abs. 2 S. 11 EStG): Sachleistungen bis 50 EUR pro Mitarbeiter und Monat sind steuer- und sozialversicherungsfrei. Wichtig: Es ist eine Freigrenze (kein Freibetrag) — bei Überschreitung um auch nur einen Cent wird der gesamte Betrag steuerpflichtig. Die Grenze gilt kumuliert über alle Sachbezüge.
Topf 2 — Gesundheitsförderung (§ 3 Nr. 34 EStG): Bis 600 EUR pro Mitarbeiter und Jahr für zertifizierte BGM-Maßnahmen. Die bKV zählt NICHT hierzu. Beide Töpfe sind kombinierbar: 600 EUR/Jahr Sachbezug + 600 EUR/Jahr BGM = 1.200 EUR/Jahr komplett steuerfrei.
Topf 3 — Pauschalversteuerung (§ 37b EStG): Bei Überschreitung der 50-EUR-Freigrenze kann der Arbeitgeber pauschal 30 % Steuer übernehmen.
Rechenbeispiel: 50 EUR bKV über Sachbezug = 50 EUR netto beim Mitarbeiter bei 50 EUR AG-Kosten. Eine Gehaltserhöhung um 50 EUR brutto = nur ca. 22,50 EUR netto bei ca. 59,50 EUR AG-Kosten.
Häufigste Fehler: Töpfe vermischen, Freigrenze mit Freibetrag verwechseln, Kumulation mit anderen Sachbezügen übersehen, fehlende Dokumentation.
Topf 1: Der Sachbezug nach § 8 Abs. 2 S. 11 EStG
Dies ist der relevante Topf für die betriebliche Krankenversicherung.
Der Sachbezug erlaubt es Arbeitgebern, ihren Mitarbeitern Sachleistungen bis zu 50 EUR pro Monat steuer- und sozialversicherungsfrei zukommen zu lassen. Wichtig: Das ist eine Freigrenze, kein Freibetrag. Der Unterschied ist erheblich.
Freigrenze vs. Freibetrag — der Unterschied:
Bei einem Freibetrag bleibt der Betrag bis zur Grenze immer steuerfrei, der Rest wird versteuert. Bei einer Freigrenze gilt: Wird die Grenze auch nur um einen Cent überschritten, wird der gesamte Betrag steuer- und sozialversicherungspflichtig.
Ein bKV-Beitrag von 51 EUR/Monat ist also vollständig zu versteuern — nicht nur der eine Euro darüber.
Rechenbeispiel: 30 Mitarbeiter, 25 EUR Beitrag
Position
Betrag
monatlicher bKV-Beitrag pro MA
25,00 EUR
× 30 Mitarbeiter
750,00 EUR/Monat
× 12 Monate
9.000,00 EUR/Jahr
Steuer- und SV-frei für alle 30 MA
ja
Nettowert für Mitarbeiter
25,00 EUR/MA/Monat
Der Mitarbeiter bekommt 25 EUR Mehrwert — und zahlt keinen Cent Steuern oder Sozialabgaben darauf.
Was zählt alles zum Sachbezug?
Gutscheine, Tankkarten, bestimmte Sachleistungen — und eben auch bKV-Beiträge, sofern die Versicherungsleistung dem Mitarbeiter direkt zugutekommt.
Was du nicht vergessen darfst: Der 50-EUR-Topf ist für alle Sachbezüge des Mitarbeiters zusammen. Bekommt ein Mitarbeiter bereits einen Fahrtkostenzuschuss als Sachbezug oder einen Einkaufsgutschein, ist der Topf entsprechend schon gefüllt.
Topf 2: Gesundheitsförderung nach § 3 Nr. 34 EStG
Dieser Topf wird häufig mit dem Sachbezug verwechselt — dabei ist er völlig separat.
§ 3 Nr. 34 EStG erlaubt Arbeitgebern, bis zu 600 EUR pro Mitarbeiter und Jahr steuer- und sozialversicherungsfrei für Maßnahmen zur Gesundheitsförderung einzusetzen.
Was fällt unter § 3 Nr. 34?
Ausschließlich Maßnahmen, die den Kriterien der §§ 20 und 20b SGB V entsprechen:
Bewegungsförderung (z. B. Fitnesskurse, Betriebssport)
Ernährung (z. B. Ernährungsberatung, Kochkurse)
Stressbewältigung und Entspannung (z. B. Achtsamkeitsprogramme, Yoga)
Suchtprävention
Was fällt NICHT unter § 3 Nr. 34?
Die betriebliche Krankenversicherung. Die bKV ist keine Gesundheitsförderungsmaßnahme im Sinne dieser Vorschrift — sie ist eine Versicherungsleistung.
Das Gute: Beide Töpfe sind vollständig kombinierbar. Bis zu 1.200 EUR pro Mitarbeiter und Jahr komplett steuer- und SV-frei.
Topf 3: Pauschalversteuerung nach § 37b EStG
Was passiert, wenn die 50-EUR-Freigrenze überschritten wird?
Bei der Pauschalversteuerung übernimmst du als Arbeitgeber die Steuer — pauschal mit 30 Prozent (zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer).
Rechenbeispiel: bKV vs. Gehaltserhöhung
Mitarbeiter in Steuerklasse I, ca. 45.000 EUR Jahresgehalt.
Variante A: Gehaltserhöhung um 50 EUR brutto
Position
Betrag
Bruttoerhöhung
50,00 EUR
Lohnsteuer (ca. 35%)
−17,50 EUR
AN-Anteil SV (ca. 20%)
−10,00 EUR
Netto beim Mitarbeiter
ca. 22,50 EUR
AG-Anteil SV zusätzlich
ca. +9,50 EUR
Gesamtkosten Arbeitgeber
ca. 59,50 EUR
Variante B: bKV-Beitrag 50 EUR (Sachbezug)
Position
Betrag
bKV-Beitrag
50,00 EUR
Steuer
0,00 EUR
SV
0,00 EUR
Netto beim Mitarbeiter
50,00 EUR
Gesamtkosten Arbeitgeber
50,00 EUR
Der Mitarbeiter erhält in Variante B mehr als doppelt so viel Nettowert — bei niedrigeren Kosten für dich.
Die häufigsten Fehler — und wie du sie vermeidest
Fehler 1: Töpfe vermischen — Die bKV gehört in den Sachbezug nach § 8. § 3 Nr. 34 ist für zertifizierte Gesundheitsförderungsmaßnahmen.
Fehler 2: Freigrenze mit Freibetrag verwechseln — 55 EUR = gesamte 55 EUR steuerpflichtig, nicht nur 5 EUR.
Dies ist der relevante Topf für die betriebliche Krankenversicherung.
Der Sachbezug erlaubt es Arbeitgebern, ihren Mitarbeitern Sachleistungen bis zu 50 EUR pro Monat steuer- und sozialversicherungsfrei zukommen zu lassen. Wichtig: Das ist eine Freigrenze, kein Freibetrag. Der Unterschied ist erheblich.
Freigrenze vs. Freibetrag — der Unterschied:
Bei einem Freibetrag bleibt der Betrag bis zur Grenze immer steuerfrei, der Rest wird versteuert. Bei einer Freigrenze gilt: Wird die Grenze auch nur um einen Cent überschritten, wird der gesamte Betrag steuer- und sozialversicherungspflichtig.
Ein bKV-Beitrag von 51 EUR/Monat ist also vollständig zu versteuern — nicht nur der eine Euro darüber.
Rechenbeispiel: 30 Mitarbeiter, 25 EUR Beitrag
Position
Betrag
monatlicher bKV-Beitrag pro MA
25,00 EUR
× 30 Mitarbeiter
750,00 EUR/Monat
× 12 Monate
9.000,00 EUR/Jahr
Steuer- und SV-frei für alle 30 MA
ja
Nettowert für Mitarbeiter
25,00 EUR/MA/Monat
Der Mitarbeiter bekommt 25 EUR Mehrwert — und zahlt keinen Cent Steuern oder Sozialabgaben darauf.
Was zählt alles zum Sachbezug?
Gutscheine, Tankkarten, bestimmte Sachleistungen — und eben auch bKV-Beiträge, sofern die Versicherungsleistung dem Mitarbeiter direkt zugutekommt.
Was du nicht vergessen darfst: Der 50-EUR-Topf ist für alle Sachbezüge des Mitarbeiters zusammen. Bekommt ein Mitarbeiter bereits einen Fahrtkostenzuschuss als Sachbezug oder einen Einkaufsgutschein, ist der Topf entsprechend schon gefüllt.
Topf 2: Gesundheitsförderung nach § 3 Nr. 34 EStG
Dieser Topf wird häufig mit dem Sachbezug verwechselt — dabei ist er völlig separat.
§ 3 Nr. 34 EStG erlaubt Arbeitgebern, bis zu 600 EUR pro Mitarbeiter und Jahr steuer- und sozialversicherungsfrei für Maßnahmen zur Gesundheitsförderung einzusetzen.
Was fällt unter § 3 Nr. 34?
Ausschließlich Maßnahmen, die den Kriterien der §§ 20 und 20b SGB V entsprechen:
Bewegungsförderung (z. B. Fitnesskurse, Betriebssport)
Ernährung (z. B. Ernährungsberatung, Kochkurse)
Stressbewältigung und Entspannung (z. B. Achtsamkeitsprogramme, Yoga)
Suchtprävention
Was fällt NICHT unter § 3 Nr. 34?
Die betriebliche Krankenversicherung. Die bKV ist keine Gesundheitsförderungsmaßnahme im Sinne dieser Vorschrift — sie ist eine Versicherungsleistung.
Das Gute: Beide Töpfe sind vollständig kombinierbar. Bis zu 1.200 EUR pro Mitarbeiter und Jahr komplett steuer- und SV-frei.
Topf 3: Pauschalversteuerung nach § 37b EStG
Was passiert, wenn die 50-EUR-Freigrenze überschritten wird?
Bei der Pauschalversteuerung übernimmst du als Arbeitgeber die Steuer — pauschal mit 30 Prozent (zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer).
Rechenbeispiel: bKV vs. Gehaltserhöhung
Mitarbeiter in Steuerklasse I, ca. 45.000 EUR Jahresgehalt.
Variante A: Gehaltserhöhung um 50 EUR brutto
Position
Betrag
Bruttoerhöhung
50,00 EUR
Lohnsteuer (ca. 35%)
−17,50 EUR
AN-Anteil SV (ca. 20%)
−10,00 EUR
Netto beim Mitarbeiter
ca. 22,50 EUR
AG-Anteil SV zusätzlich
ca. +9,50 EUR
Gesamtkosten Arbeitgeber
ca. 59,50 EUR
Variante B: bKV-Beitrag 50 EUR (Sachbezug)
Position
Betrag
bKV-Beitrag
50,00 EUR
Steuer
0,00 EUR
SV
0,00 EUR
Netto beim Mitarbeiter
50,00 EUR
Gesamtkosten Arbeitgeber
50,00 EUR
Der Mitarbeiter erhält in Variante B mehr als doppelt so viel Nettowert — bei niedrigeren Kosten für dich.
Die häufigsten Fehler — und wie du sie vermeidest
Fehler 1: Töpfe vermischen — Die bKV gehört in den Sachbezug nach § 8. § 3 Nr. 34 ist für zertifizierte Gesundheitsförderungsmaßnahmen.
Fehler 2: Freigrenze mit Freibetrag verwechseln — 55 EUR = gesamte 55 EUR steuerpflichtig, nicht nur 5 EUR.