Hannes Weindorf mit einem Leitfaden in der Hand.

bKV steuerlich absetzen — Sachbezug, § 3 Nr. 34 und § 37b einfach erklärt

bKV steuerlich absetzen — Sachbezug, § 3 Nr. 34 und § 37b einfach erklärt

Autor: Hannes Weindorf

Du willst deinen Mitarbeitern etwas Gutes tun, ohne dass der Staat gleich die Hälfte davon wieder einkassiert. Die betriebliche Krankenversicherung ist genau dafür gemacht — steuer- und sozialversicherungsfrei, wenn du es richtig aufsetzt. Das Tückische: Es gibt nicht einen steuerlichen Topf, sondern drei. Und wer sie vermischt, zahlt drauf.

TL;DR

Die bKV lässt sich über drei separate steuerliche Regelungen abbilden, die niemals vermischt werden dürfen. Topf 1 — Sachbezug (§ 8 Abs. 2 S. 11 EStG): Sachleistungen bis 50 EUR pro Mitarbeiter und Monat sind steuer- und sozialversicherungsfrei. Wichtig: Es ist eine Freigrenze (kein Freibetrag) — bei Überschreitung um auch nur einen Cent wird der gesamte Betrag steuerpflichtig. Die Grenze gilt kumuliert über alle Sachbezüge. Topf 2 — Gesundheitsförderung (§ 3 Nr. 34 EStG): Bis 600 EUR pro Mitarbeiter und Jahr für zertifizierte BGM-Maßnahmen. Die bKV zählt NICHT hierzu. Beide Töpfe sind kombinierbar: 600 EUR/Jahr Sachbezug + 600 EUR/Jahr BGM = 1.200 EUR/Jahr komplett steuerfrei. Topf 3 — Pauschalversteuerung (§ 37b EStG): Bei Überschreitung der 50-EUR-Freigrenze kann der Arbeitgeber pauschal 30 % Steuer übernehmen. Rechenbeispiel: 50 EUR bKV über Sachbezug = 50 EUR netto beim Mitarbeiter bei 50 EUR AG-Kosten. Eine Gehaltserhöhung um 50 EUR brutto = nur ca. 22,50 EUR netto bei ca. 59,50 EUR AG-Kosten. Häufigste Fehler: Töpfe vermischen, Freigrenze mit Freibetrag verwechseln, Kumulation mit anderen Sachbezügen übersehen, fehlende Dokumentation.

Topf 1: Der Sachbezug nach § 8 Abs. 2 S. 11 EStG

Dies ist der relevante Topf für die betriebliche Krankenversicherung.

Der Sachbezug erlaubt es Arbeitgebern, ihren Mitarbeitern Sachleistungen bis zu 50 EUR pro Monat steuer- und sozialversicherungsfrei zukommen zu lassen. Wichtig: Das ist eine Freigrenze, kein Freibetrag. Der Unterschied ist erheblich.

Freigrenze vs. Freibetrag — der Unterschied:

Bei einem Freibetrag bleibt der Betrag bis zur Grenze immer steuerfrei, der Rest wird versteuert. Bei einer Freigrenze gilt: Wird die Grenze auch nur um einen Cent überschritten, wird der gesamte Betrag steuer- und sozialversicherungspflichtig.

Ein bKV-Beitrag von 51 EUR/Monat ist also vollständig zu versteuern — nicht nur der eine Euro darüber.

Rechenbeispiel: 30 Mitarbeiter, 25 EUR Beitrag

Position

Betrag

monatlicher bKV-Beitrag pro MA

25,00 EUR

× 30 Mitarbeiter

750,00 EUR/Monat

× 12 Monate

9.000,00 EUR/Jahr

Steuer- und SV-frei für alle 30 MA

ja

Nettowert für Mitarbeiter

25,00 EUR/MA/Monat

Der Mitarbeiter bekommt 25 EUR Mehrwert — und zahlt keinen Cent Steuern oder Sozialabgaben darauf.

Was zählt alles zum Sachbezug?

Gutscheine, Tankkarten, bestimmte Sachleistungen — und eben auch bKV-Beiträge, sofern die Versicherungsleistung dem Mitarbeiter direkt zugutekommt.

Was du nicht vergessen darfst: Der 50-EUR-Topf ist für alle Sachbezüge des Mitarbeiters zusammen. Bekommt ein Mitarbeiter bereits einen Fahrtkostenzuschuss als Sachbezug oder einen Einkaufsgutschein, ist der Topf entsprechend schon gefüllt.

Topf 2: Gesundheitsförderung nach § 3 Nr. 34 EStG

Dieser Topf wird häufig mit dem Sachbezug verwechselt — dabei ist er völlig separat.

§ 3 Nr. 34 EStG erlaubt Arbeitgebern, bis zu 600 EUR pro Mitarbeiter und Jahr steuer- und sozialversicherungsfrei für Maßnahmen zur Gesundheitsförderung einzusetzen.

Was fällt unter § 3 Nr. 34?

Ausschließlich Maßnahmen, die den Kriterien der §§ 20 und 20b SGB V entsprechen:

  • Bewegungsförderung (z. B. Fitnesskurse, Betriebssport)

  • Ernährung (z. B. Ernährungsberatung, Kochkurse)

  • Stressbewältigung und Entspannung (z. B. Achtsamkeitsprogramme, Yoga)

  • Suchtprävention

Was fällt NICHT unter § 3 Nr. 34?

Die betriebliche Krankenversicherung. Die bKV ist keine Gesundheitsförderungsmaßnahme im Sinne dieser Vorschrift — sie ist eine Versicherungsleistung.

Das Gute: Beide Töpfe sind vollständig kombinierbar. Bis zu 1.200 EUR pro Mitarbeiter und Jahr komplett steuer- und SV-frei.

Topf 3: Pauschalversteuerung nach § 37b EStG

Was passiert, wenn die 50-EUR-Freigrenze überschritten wird?

Bei der Pauschalversteuerung übernimmst du als Arbeitgeber die Steuer — pauschal mit 30 Prozent (zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer).

Rechenbeispiel: bKV vs. Gehaltserhöhung

Mitarbeiter in Steuerklasse I, ca. 45.000 EUR Jahresgehalt.

Variante A: Gehaltserhöhung um 50 EUR brutto

Position

Betrag

Bruttoerhöhung

50,00 EUR

Lohnsteuer (ca. 35%)

−17,50 EUR

AN-Anteil SV (ca. 20%)

−10,00 EUR

Netto beim Mitarbeiter

ca. 22,50 EUR

AG-Anteil SV zusätzlich

ca. +9,50 EUR

Gesamtkosten Arbeitgeber

ca. 59,50 EUR

Variante B: bKV-Beitrag 50 EUR (Sachbezug)

Position

Betrag

bKV-Beitrag

50,00 EUR

Steuer

0,00 EUR

SV

0,00 EUR

Netto beim Mitarbeiter

50,00 EUR

Gesamtkosten Arbeitgeber

50,00 EUR

Der Mitarbeiter erhält in Variante B mehr als doppelt so viel Nettowert — bei niedrigeren Kosten für dich.

Die häufigsten Fehler — und wie du sie vermeidest

Fehler 1: Töpfe vermischen — Die bKV gehört in den Sachbezug nach § 8. § 3 Nr. 34 ist für zertifizierte Gesundheitsförderungsmaßnahmen.

Fehler 2: Freigrenze mit Freibetrag verwechseln — 55 EUR = gesamte 55 EUR steuerpflichtig, nicht nur 5 EUR.

Fehler 3: Kumulation übersehen — Tankgutschein 40 EUR + bKV 15 EUR = 55 EUR = Freigrenze gerissen.

Fehler 4: Keine schriftliche Dokumentation — Für Lohnsteuerprüfungen brauchst du Nachweise.

Fehler 5: Vertragsgestaltung nicht geprüft — Nicht jede bKV-Struktur ist automatisch als Sachbezug einzustufen.

Empfehlung: Steuerberater einbinden

Bei VitalPro unterstützen wir genau dabei. Den kompletten Leitfaden zur bKV für Arbeitgeber — von Kosten über Leistungen bis zur Einführung — findest du im Hauptartikel.

Jetzt kostenloses Erstgespräch vereinbaren →

Topf 1: Der Sachbezug nach § 8 Abs. 2 S. 11 EStG

Dies ist der relevante Topf für die betriebliche Krankenversicherung.

Der Sachbezug erlaubt es Arbeitgebern, ihren Mitarbeitern Sachleistungen bis zu 50 EUR pro Monat steuer- und sozialversicherungsfrei zukommen zu lassen. Wichtig: Das ist eine Freigrenze, kein Freibetrag. Der Unterschied ist erheblich.

Freigrenze vs. Freibetrag — der Unterschied:

Bei einem Freibetrag bleibt der Betrag bis zur Grenze immer steuerfrei, der Rest wird versteuert. Bei einer Freigrenze gilt: Wird die Grenze auch nur um einen Cent überschritten, wird der gesamte Betrag steuer- und sozialversicherungspflichtig.

Ein bKV-Beitrag von 51 EUR/Monat ist also vollständig zu versteuern — nicht nur der eine Euro darüber.

Rechenbeispiel: 30 Mitarbeiter, 25 EUR Beitrag

Position

Betrag

monatlicher bKV-Beitrag pro MA

25,00 EUR

× 30 Mitarbeiter

750,00 EUR/Monat

× 12 Monate

9.000,00 EUR/Jahr

Steuer- und SV-frei für alle 30 MA

ja

Nettowert für Mitarbeiter

25,00 EUR/MA/Monat

Der Mitarbeiter bekommt 25 EUR Mehrwert — und zahlt keinen Cent Steuern oder Sozialabgaben darauf.

Was zählt alles zum Sachbezug?

Gutscheine, Tankkarten, bestimmte Sachleistungen — und eben auch bKV-Beiträge, sofern die Versicherungsleistung dem Mitarbeiter direkt zugutekommt.

Was du nicht vergessen darfst: Der 50-EUR-Topf ist für alle Sachbezüge des Mitarbeiters zusammen. Bekommt ein Mitarbeiter bereits einen Fahrtkostenzuschuss als Sachbezug oder einen Einkaufsgutschein, ist der Topf entsprechend schon gefüllt.

Topf 2: Gesundheitsförderung nach § 3 Nr. 34 EStG

Dieser Topf wird häufig mit dem Sachbezug verwechselt — dabei ist er völlig separat.

§ 3 Nr. 34 EStG erlaubt Arbeitgebern, bis zu 600 EUR pro Mitarbeiter und Jahr steuer- und sozialversicherungsfrei für Maßnahmen zur Gesundheitsförderung einzusetzen.

Was fällt unter § 3 Nr. 34?

Ausschließlich Maßnahmen, die den Kriterien der §§ 20 und 20b SGB V entsprechen:

  • Bewegungsförderung (z. B. Fitnesskurse, Betriebssport)

  • Ernährung (z. B. Ernährungsberatung, Kochkurse)

  • Stressbewältigung und Entspannung (z. B. Achtsamkeitsprogramme, Yoga)

  • Suchtprävention

Was fällt NICHT unter § 3 Nr. 34?

Die betriebliche Krankenversicherung. Die bKV ist keine Gesundheitsförderungsmaßnahme im Sinne dieser Vorschrift — sie ist eine Versicherungsleistung.

Das Gute: Beide Töpfe sind vollständig kombinierbar. Bis zu 1.200 EUR pro Mitarbeiter und Jahr komplett steuer- und SV-frei.

Topf 3: Pauschalversteuerung nach § 37b EStG

Was passiert, wenn die 50-EUR-Freigrenze überschritten wird?

Bei der Pauschalversteuerung übernimmst du als Arbeitgeber die Steuer — pauschal mit 30 Prozent (zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer).

Rechenbeispiel: bKV vs. Gehaltserhöhung

Mitarbeiter in Steuerklasse I, ca. 45.000 EUR Jahresgehalt.

Variante A: Gehaltserhöhung um 50 EUR brutto

Position

Betrag

Bruttoerhöhung

50,00 EUR

Lohnsteuer (ca. 35%)

−17,50 EUR

AN-Anteil SV (ca. 20%)

−10,00 EUR

Netto beim Mitarbeiter

ca. 22,50 EUR

AG-Anteil SV zusätzlich

ca. +9,50 EUR

Gesamtkosten Arbeitgeber

ca. 59,50 EUR

Variante B: bKV-Beitrag 50 EUR (Sachbezug)

Position

Betrag

bKV-Beitrag

50,00 EUR

Steuer

0,00 EUR

SV

0,00 EUR

Netto beim Mitarbeiter

50,00 EUR

Gesamtkosten Arbeitgeber

50,00 EUR

Der Mitarbeiter erhält in Variante B mehr als doppelt so viel Nettowert — bei niedrigeren Kosten für dich.

Die häufigsten Fehler — und wie du sie vermeidest

Fehler 1: Töpfe vermischen — Die bKV gehört in den Sachbezug nach § 8. § 3 Nr. 34 ist für zertifizierte Gesundheitsförderungsmaßnahmen.

Fehler 2: Freigrenze mit Freibetrag verwechseln — 55 EUR = gesamte 55 EUR steuerpflichtig, nicht nur 5 EUR.

Fehler 3: Kumulation übersehen — Tankgutschein 40 EUR + bKV 15 EUR = 55 EUR = Freigrenze gerissen.

Fehler 4: Keine schriftliche Dokumentation — Für Lohnsteuerprüfungen brauchst du Nachweise.

Fehler 5: Vertragsgestaltung nicht geprüft — Nicht jede bKV-Struktur ist automatisch als Sachbezug einzustufen.

Empfehlung: Steuerberater einbinden

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