bKV steuerlich absetzen — Sachbezug, § 3 Nr. 34 und § 37b einfach erklärt

Du willst deinen Mitarbeitern etwas Gutes tun, ohne dass der Staat gleich die Hälfte davon wieder einkassiert. Die betriebliche Krankenversicherung ist genau dafür gemacht — steuer- und sozialversicherungsfrei, wenn du es richtig aufsetzt. Das Tückische: Es gibt nicht einen steuerlichen Topf, sondern drei. Und wer sie vermischt, zahlt drauf.

TL;DR

Die bKV lässt sich über drei separate steuerliche Regelungen abbilden, die niemals vermischt werden dürfen. Topf 1 — Sachbezug (§ 8 Abs. 2 S. 11 EStG): Sachleistungen bis 50 EUR pro Mitarbeiter und Monat sind steuer- und sozialversicherungsfrei. Wichtig: Es ist eine Freigrenze (kein Freibetrag) — bei Überschreitung um auch nur einen Cent wird der gesamte Betrag steuerpflichtig. Die Grenze gilt kumuliert über alle Sachbezüge. Topf 2 — Gesundheitsförderung (§ 3 Nr. 34 EStG): Bis 600 EUR pro Mitarbeiter und Jahr für zertifizierte BGM-Maßnahmen. Die bKV zählt NICHT hierzu. Beide Töpfe sind kombinierbar: 600 EUR/Jahr Sachbezug + 600 EUR/Jahr BGM = 1.200 EUR/Jahr komplett steuerfrei. Topf 3 — Pauschalversteuerung (§ 37b EStG): Bei Überschreitung der 50-EUR-Freigrenze kann der Arbeitgeber pauschal 30 % Steuer übernehmen. Rechenbeispiel: 50 EUR bKV über Sachbezug = 50 EUR netto beim Mitarbeiter bei 50 EUR AG-Kosten. Eine Gehaltserhöhung um 50 EUR brutto = nur ca. 22,50 EUR netto bei ca. 59,50 EUR AG-Kosten. Häufigste Fehler: Töpfe vermischen, Freigrenze mit Freibetrag verwechseln, Kumulation mit anderen Sachbezügen übersehen, fehlende Dokumentation.

Warum die bKV steuerlich so attraktiv ist

Eine Gehaltserhöhung ist teuer — für dich als Arbeitgeber und für deinen Mitarbeiter. Von 100 EUR brutto kommen beim Arbeitnehmer je nach Steuerklasse oft nur 55 bis 65 EUR netto an. Den Rest teilen sich Finanzamt und Sozialversicherung.

Die betriebliche Krankenversicherung funktioniert anders. Richtig strukturiert landet der volle Wert beim Mitarbeiter — ohne Abzüge.

Topf 1: Der Sachbezug nach § 8 Abs. 2 S. 11 EStG

Der Sachbezug erlaubt Sachleistungen bis zu 50 EUR pro Monat steuer- und sozialversicherungsfrei.

Freigrenze vs. Freibetrag — der Unterschied

Bei einem Freibetrag bleibt der Betrag bis zur Grenze immer steuerfrei, der Rest wird versteuert. Bei einer Freigrenze gilt: Wird die Grenze auch nur um einen Cent überschritten, wird der gesamte Betrag steuerpflichtig.

Ein bKV-Beitrag von 51 EUR/Monat ist also vollständig zu versteuern — nicht nur der eine Euro darüber.

Rechenbeispiel: 30 Mitarbeiter, 25 EUR Beitrag

  • Monatlicher bKV-Beitrag pro MA: 25,00 EUR

  • × 30 Mitarbeiter: 750,00 EUR/Monat

  • × 12 Monate: 9.000,00 EUR/Jahr

  • Steuer- und SV-frei für alle 30 MA: ja

  • Nettowert für Mitarbeiter: 25,00 EUR/MA/Monat

Zum Vergleich: Für denselben Nettowert über eine Gehaltserhöhung müsstest du ca. 40 bis 50 EUR brutto zahlen — plus Arbeitgeberanteil zur SV.

Wichtig: Der 50-EUR-Topf ist für alle Sachbezüge zusammen. Tankgutscheine, Shopping-Guthaben etc. zählen mit rein.

Topf 2: Gesundheitsförderung nach § 3 Nr. 34 EStG

Dieser Topf wird häufig mit dem Sachbezug verwechselt — dabei ist er völlig separat.

§ 3 Nr. 34 erlaubt bis zu 600 EUR pro Mitarbeiter und Jahr steuer- und SV-frei für Maßnahmen zur Gesundheitsförderung.

Was fällt unter § 3 Nr. 34?

Ausschließlich zertifizierte Programme in den Bereichen:

  • Bewegungsförderung (Fitnesskurse, Betriebssport)

  • Ernährung (Ernährungsberatung, Kochkurse)

  • Stressbewältigung (Achtsamkeit, Yoga)

  • Suchtprävention

Was fällt NICHT unter § 3 Nr. 34?

Die betriebliche Krankenversicherung. Die bKV ist keine Gesundheitsförderungsmaßnahme — sie ist eine Versicherungsleistung. Diese Abgrenzung ist eindeutig.

Das Gute: Beide Töpfe sind vollständig kombinierbar.

Du kannst deinen Mitarbeitern gleichzeitig bKV über den Sachbezug (50 EUR/Monat = 600 EUR/Jahr) UND BGM-Maßnahmen über § 3 Nr. 34 (600 EUR/Jahr) anbieten = 1.200 EUR/Jahr komplett steuerfrei.

Topf 3: Pauschalversteuerung nach § 37b EStG

Was passiert, wenn die 50-EUR-Freigrenze überschritten wird?

Zwei Möglichkeiten:

  1. Individuelle Versteuerung durch den Mitarbeiter

  2. Pauschalversteuerung durch den Arbeitgeber: 30 % (zzgl. Soli und ggf. Kirchensteuer)

Sinnvoll wenn du bKV-Beiträge über 50 EUR/Monat anbieten willst — z.B. für Führungskräfte.

Rechenbeispiel: bKV vs. Gehaltserhöhung

Mitarbeiter in Steuerklasse I, ca. 45.000 EUR Jahresgehalt:

Variante A: Gehaltserhöhung 50 EUR brutto

  • Lohnsteuer (ca. 35%): −17,50 EUR

  • AN-Anteil SV (ca. 20%): −10,00 EUR

  • Netto beim Mitarbeiter: ca. 22,50 EUR

  • Gesamtkosten Arbeitgeber: ca. 59,50 EUR

Variante B: bKV-Beitrag 50 EUR (Sachbezug)

  • Steuer: 0,00 EUR

  • SV: 0,00 EUR

  • Netto beim Mitarbeiter: 50,00 EUR

  • Gesamtkosten Arbeitgeber: 50,00 EUR

Der Mitarbeiter erhält mehr als doppelt so viel Nettowert — bei niedrigeren Kosten für dich.

Die häufigsten Fehler — und wie du sie vermeidest

Fehler 1: Töpfe vermischen — Die bKV gehört in den Sachbezug nach § 8. § 3 Nr. 34 ist für zertifizierte BGM-Maßnahmen. Wer das vermischt, riskiert Nachzahlungen.

Fehler 2: Freigrenze mit Freibetrag verwechseln — 51 EUR = der gesamte Betrag wird steuerpflichtig, nicht nur 1 EUR.

Fehler 3: Kumulation übersehen — Tankgutschein + bKV = zusammen nicht über 50 EUR.

Fehler 4: Keine Dokumentation — Für Lohnsteuerprüfungen brauchst du Nachweise.

Fehler 5: Vertragsgestaltung nicht geprüft — Nicht jede bKV-Struktur ist automatisch Sachbezug. Steuerberater einbinden.

Empfehlung: Steuerberater einbinden

Bei VitalPro unterstützen wir genau dabei. Wir arbeiten eng mit Steuerberatern zusammen und stellen sicher, dass deine bKV steuerrechtlich sauber dokumentiert ist.

Wenn du wissen möchtest, wie sich eine bKV konkret bei dir rechnet und welche Töpfe noch nicht ausgeschöpft sind — vereinbare ein kostenloses Erstgespräch.

Hannes Weindorf ist praktizierender Versicherungsmakler und Gründer von VitalPro. Die Inhalte dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine individuelle steuerliche Beratung.

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