Drei Wege-Schild als Symbol für die steuerlichen Optionen bei der betrieblichen Krankenversicherung

Betriebliche Krankenversicherung & Steuer: Die 3 Wege zur optimalen Abrechnung

Betriebliche Krankenversicherung & Steuer: Die 3 Wege zur optimalen Abrechnung

Autor: Hannes Weindorf

Die betriebliche Krankenversicherung (bKV) ist einer der attraktivsten Benefits für Mitarbeiter — aber bei der steuerlichen Behandlung herrscht oft Verwirrung. Sachbezug, Pauschalversteuerung, individueller Lohnsteuerabzug: Welches Modell passt zu deinem Unternehmen? Und wo lauern die Fallstricke?

Dieser Artikel zeigt dir alle drei steuerlichen Wege zur bKV-Abrechnung — mit konkreten Rechenbeispielen, damit du (und dein Steuerberater) sofort die richtige Entscheidung treffen kannst.

TL;DR

Die bKV kann als Sachbezug (bis 50 €/Monat steuerfrei), pauschal (30 % vom AG) oder individuell versteuert werden. Für die meisten KMUs ist der Sachbezug der optimale Weg.

Grundregel: bKV-Beiträge sind steuerpflichtig — mit Ausnahmen

Zunächst die wichtigste Grundregel: Beiträge zur betrieblichen Krankenversicherung sind grundsätzlich steuerpflichtig. Sie gelten als geldwerter Vorteil für den Arbeitnehmer.

Die gute Nachricht: Es gibt drei legale Wege, die steuerliche Belastung zu minimieren oder komplett zu eliminieren. Welcher Weg der richtige ist, hängt von der Beitragshöhe, deiner bestehenden Sachbezugsstruktur und deinen Zielen ab.

Wichtig vorab — zwei Dinge, die nichts miteinander zu tun haben:

Regelung

Grundlage

Was sie abdeckt

Sachbezugsfreigrenze (50 €/Monat)

§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG

bKV-Beiträge, Tankgutscheine, Sachgeschenke

Gesundheitsförderung (600 €/Jahr)

§ 3 Nr. 34 EStG

Nur zertifizierte Präventionskurse nach §§ 20/20b SGB V

Die bKV fällt ausschließlich unter die Sachbezugsregelung — nicht unter die Gesundheitsförderung. Das wird häufig verwechselt, auch von Steuerberatern. Beide Töpfe sind unabhängig voneinander und können kombiniert werden.

Das Wichtigste in Kürze: Die bKV kann als Sachbezug (bis 50 €/Monat steuerfrei), pauschal (30 % vom Arbeitgeber) oder individuell (über die Lohnabrechnung des Mitarbeiters) versteuert werden. Der Sachbezug ist für die meisten KMUs der attraktivste Weg.

Weg 1: Sachbezug — steuer- und SV-frei bis 50 €/Monat

Rechtsgrundlage: § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG

Das ist der Königsweg für die meisten KMUs. Wenn die bKV-Beiträge unter der Sachbezugsfreigrenze bleiben, zahlt weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer Steuern oder Sozialabgaben darauf.

Voraussetzungen

  1. Der Arbeitgeber ist Versicherungsnehmer — er schließt den Vertrag ab und zahlt die Beiträge direkt an die Versicherung

  2. Kein Barzuschuss — der Mitarbeiter darf das Geld nicht als Zuschuss aufs Konto bekommen

  3. Monatliche Freigrenze: 50,00 € — exakt, nicht 50,01 €

  4. Alle Sachbezüge werden zusammengerechnet — Tankgutschein + bKV + Sachgeschenk = Gesamtsumme

Die Freigrenze verstehen

Das ist der kritischste Punkt: 50 € ist eine Freigrenze, kein Freibetrag.


Freigrenze (bKV/Sachbezug)

Freibetrag (z.B. Gesundheitsförderung)

Unter der Grenze

Komplett steuerfrei

Komplett steuerfrei

Über der Grenze

Gesamter Betrag steuerpflichtig

Nur der Überschuss steuerpflichtig

Beispiel: Dein Mitarbeiter bekommt 35 € bKV + 20 € Tankgutschein = 55 € Sachbezüge. Ergebnis: Alle 55 € sind steuerpflichtig — nicht nur die 5 € darüber.

Rechenbeispiel: 50 MA, 40 €/Monat bKV

Monatliche bKV-Beiträge:     50 MA × 40  = 2.000 
Jährliche Kosten:             2.000 × 12 = 24.000 
Steuern und SV-Beiträge:     0  (unter Freigrenze)
Absetzbar als:                Betriebsausgabe (100 %)
Effektive Kosten nach Steuer: ca. 16.800  (bei 30 % Grenzsteuersatz)
Monatliche bKV-Beiträge:     50 MA × 40  = 2.000 
Jährliche Kosten:             2.000 × 12 = 24.000 
Steuern und SV-Beiträge:     0  (unter Freigrenze)
Absetzbar als:                Betriebsausgabe (100 %)
Effektive Kosten nach Steuer: ca. 16.800  (bei 30 % Grenzsteuersatz)

Für den Mitarbeiter: Er erhält eine Zusatzleistung im Wert von 480 €/Jahr — steuer- und sozialversicherungsfrei. Das entspricht einer Gehaltserhöhung von ca. 800–900 € brutto, die nötig wäre, um denselben Nettovorteil zu erzielen.

Wann Weg 1 nicht funktioniert

  • Wenn die bKV-Beiträge über 50 €/Monat liegen (z.B. bei Premium-Tarifen mit Zahnersatz)

  • Wenn die 50-€-Grenze bereits durch andere Sachbezüge ausgeschöpft ist

  • Wenn der Arbeitnehmer selbst Versicherungsnehmer ist (dann kein Sachbezug)

Weg 2: Pauschalversteuerung nach § 37b EStG

Rechtsgrundlage: § 37b EStG

Wenn die 50-€-Grenze überschritten wird — oder du sie für andere Sachbezüge brauchst — gibt es die Pauschalversteuerung. Hier übernimmt der Arbeitgeber die Steuer pauschal, der Mitarbeiter bekommt die bKV netto.

So funktioniert es

Der Arbeitgeber zahlt eine Pauschsteuer von 30 % auf den bKV-Beitrag, zuzüglich:

  • 1,65 % Solidaritätszuschlag (auf die 30 %)

  • ca. 2,1 % Kirchensteuer (durchschnittlich, abhängig vom Bundesland)

Gesamtbelastung: ca. 33,75 % auf den bKV-Beitrag.

Rechenbeispiel: 50 MA, 60 €/Monat bKV (Premium-Tarif)

Monatliche bKV-Beiträge:     50 MA × 60  = 3.000 
Pauschsteuer (33,75 %):       3.000 € × 33,75 % = 1.012,50 
Monatliche Gesamtkosten:      4.012,50 
Jährliche Gesamtkosten:       48.150 
Absetzbar als:                Betriebsausgabe (Beitrag + Pauschsteuer)
Monatliche bKV-Beiträge:     50 MA × 60  = 3.000 
Pauschsteuer (33,75 %):       3.000 € × 33,75 % = 1.012,50 
Monatliche Gesamtkosten:      4.012,50 
Jährliche Gesamtkosten:       48.150 
Absetzbar als:                Betriebsausgabe (Beitrag + Pauschsteuer)

Vorteile der Pauschalversteuerung

  • Keine Belastung für den Mitarbeiter — er bekommt die bKV komplett steuerfrei

  • Keine Beitragspflicht zur Sozialversicherung — anders als beim individuellen Lohnsteuerabzug

  • Flexibel bei der Beitragshöhe — nicht an die 50-€-Grenze gebunden

  • Die 50-€-Freigrenze bleibt frei — kann für andere Sachbezüge genutzt werden (z.B. Tankgutschein)

Wann Weg 2 sinnvoll ist

  • Bei Premium-bKV-Tarifen über 50 €/Monat

  • Wenn du bereits andere Sachbezüge ausschöpfst

  • Wenn du als Arbeitgeber ein starkes Signal setzen willst: „Ich übernehme sogar die Steuer für dich"

Weg 3: Individueller Lohnsteuerabzug

Rechtsgrundlage: §§ 38 ff. EStG (regulärer Lohnsteuerabzug)

Die dritte Option: Der bKV-Beitrag wird als geldwerter Vorteil auf das Bruttogehalt des Mitarbeiters aufgeschlagen und ganz normal über die Lohnabrechnung versteuert.

So funktioniert es

  1. Der bKV-Beitrag erhöht das steuerpflichtige Bruttogehalt

  2. Der Mitarbeiter zahlt darauf seinen individuellen Steuersatz + Sozialversicherung

  3. Der Nettovorteil ist geringer als bei Weg 1 oder 2

Rechenbeispiel: Mitarbeiter mit 3.500 € Bruttogehalt, 45 €/Monat bKV

Zusätzliches Brutto:          45,00 
Lohnsteuer (ca. 30 %):       -13,50 
Sozialversicherung (ca. 20 %): -9,00 
Nettovorteil Mitarbeiter:     ca. 22,50  (statt 45 )

Zum Vergleich als Sachbezug (Weg 1):
Nettovorteil Mitarbeiter:     45,00  (volle Höhe)
Zusätzliches Brutto:          45,00 
Lohnsteuer (ca. 30 %):       -13,50 
Sozialversicherung (ca. 20 %): -9,00 
Nettovorteil Mitarbeiter:     ca. 22,50  (statt 45 )

Zum Vergleich als Sachbezug (Weg 1):
Nettovorteil Mitarbeiter:     45,00  (volle Höhe)

Wann Weg 3 in Frage kommt

  • Wenn weder Sachbezug noch Pauschalversteuerung möglich sind

  • Bei sehr hohen bKV-Beiträgen, wenn die Pauschsteuer zu teuer wird

  • Wenn der Mitarbeiter selbst Versicherungsnehmer ist (Barzuschuss-Variante)

Ehrlich gesagt: Weg 3 ist für die meisten KMUs der ungünstigste Weg. Der Nettovorteil für den Mitarbeiter ist deutlich geringer, und es entsteht zusätzlicher Verwaltungsaufwand in der Lohnbuchhaltung.

Vergleich: Welches Modell passt zu deinem KMU?

Alle 3 Wege im direkten Vergleich

Kriterium

Weg 1: Sachbezug

Weg 2: Pauschal

Weg 3: Individuell

Rechtsgrundlage

§ 8 Abs. 2 EStG

§ 37b EStG

§§ 38 ff. EStG

Max. Beitrag

50 €/Monat (inkl. anderer Sachbezüge)

Unbegrenzt

Unbegrenzt

Steuer für MA

0 €

0 €

Individueller Steuersatz

SV für MA

0 €

0 €

Volle SV-Pflicht

Kosten AG (bei 40 €/MA)

40 €/Monat

53,50 €/Monat

40 € + AG-SV-Anteil

Nettovorteil MA

100 % des Beitrags

100 % des Beitrags

ca. 50–60 % des Beitrags

Verwaltung

Einfach

Mittel

Höher

Signal an MA

Stark

Sehr stark

Schwächer

Empfehlung nach Unternehmensgröße

Situation

Empfohlener Weg

KMU, bKV-Beitrag unter 50 €, keine anderen Sachbezüge

Weg 1 (Sachbezug) — einfach, maximal vorteilhaft

KMU, bKV unter 50 €, aber Tankgutschein/Sachbezüge vorhanden

Weg 2 (Pauschal) — Freigrenze für andere Benefits frei halten

KMU, Premium-bKV über 50 €/Monat

Weg 2 (Pauschal) — AG trägt Steuer, MA bekommt volle Leistung

Sonderfall: MA ist selbst Versicherungsnehmer

Weg 3 (Individuell) — einzige Option bei Barzuschuss

Häufige Fehler bei der bKV-Abrechnung

Fehler 1: Sachbezugsfreigrenze überschreiten

Der häufigste Fehler: Der Arbeitgeber vergisst, dass alle Sachbezüge zusammengerechnet werden. bKV (35 €) + Tankgutschein (20 €) = 55 € → alles steuerpflichtig. Lösung: Sachbezüge monatlich monitoren.

Fehler 2: bKV mit Gesundheitsförderung verwechseln

Die bKV läuft über den Sachbezug (§ 8 Abs. 2 EStG), nicht über die Gesundheitsförderung (§ 3 Nr. 34 EStG). Das sind zwei komplett getrennte Regelungen. Wer das verwechselt, riskiert eine Nachversteuerung bei der Lohnsteuerprüfung.

Fehler 3: Mitarbeiter als Versicherungsnehmer eintragen

Damit die bKV als Sachbezug gilt, muss der Arbeitgeber Versicherungsnehmer sein. Ist der Mitarbeiter selbst Versicherungsnehmer und der Arbeitgeber zahlt einen Zuschuss, handelt es sich um Barlohn — die 50-€-Freigrenze gilt dann nicht.

Fehler 4: Keine einheitliche Gewährung

Für die steuerliche Anerkennung als Sachbezug sollte die bKV allen Mitarbeitern oder klar definierten Mitarbeitergruppen angeboten werden — nicht nur einzelnen Personen nach Gutsherrenart.

Häufige Fragen zur bKV und Steuer

Ist die betriebliche Krankenversicherung steuerfrei? Nicht grundsätzlich — aber sie kann steuerfrei sein. Wenn der Arbeitgeber die bKV als Sachbezug gewährt und die monatliche Freigrenze von 50 € (inklusive aller anderen Sachbezüge) nicht überschritten wird, sind die Beiträge steuer- und sozialversicherungsfrei nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG. Alternativ kann der Arbeitgeber die Steuer pauschal mit 30 % nach § 37b EStG übernehmen.

Ist die bKV ein Sachbezug? Ja — seit einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) von 2019 wird die arbeitgeberfinanzierte bKV als Sachbezug anerkannt, sofern der Arbeitgeber Versicherungsnehmer ist und die Beiträge direkt an die Versicherung zahlt (kein Barzuschuss an den Mitarbeiter).

Wie wird die bKV in der Lohnabrechnung behandelt? Das hängt vom gewählten Steuermodell ab: Als Sachbezug (unter 50 €/Monat) taucht die bKV in der Lohnabrechnung als steuerfreier Sachbezug auf. Bei Pauschalversteuerung bucht der Arbeitgeber die Pauschsteuer separat. Beim individuellen Lohnsteuerabzug wird der Beitrag dem Bruttolohn zugeschlagen und regulär versteuert.

Kann ich bKV und Tankgutschein gleichzeitig nutzen? Ja — aber beide zusammen dürfen die 50-€-Sachbezugsfreigrenze nicht überschreiten. Wenn dein Mitarbeiter 35 € bKV und 15 € Tankgutschein bekommt (= 50 €), ist alles steuerfrei. Bei 35 € + 20 € (= 55 €) wird der gesamte Betrag steuerpflichtig. Alternative: bKV über Pauschalversteuerung (Weg 2) abrechnen und die 50 € komplett für den Tankgutschein nutzen.

Sind die Leistungen aus der bKV steuerfrei? Ja — die Versicherungsleistungen, die der Mitarbeiter von der bKV erhält (z.B. Erstattung für Zahnbehandlung oder Sehhilfe), sind nach § 3 Nr. 1a EStG immer steuerfrei — unabhängig davon, wie die Beiträge versteuert wurden.

Ist die bKV eine Betriebsausgabe? Ja — die bKV-Beiträge sind für den Arbeitgeber voll als Betriebsausgabe absetzbar. Das gilt für alle drei Steuermodelle. Bei der Pauschalversteuerung ist auch die Pauschsteuer selbst als Betriebsausgabe abzugsfähig.

Fazit

Die steuerliche Behandlung der bKV ist kein Hexenwerk — aber sie erfordert Sorgfalt. Für die meisten KMUs ist Weg 1 (Sachbezug) der optimale Einstieg: Bis 50 €/Monat komplett steuer- und sozialversicherungsfrei, minimaler Verwaltungsaufwand, maximaler Nettovorteil für den Mitarbeiter.

Wer Premium-Tarife über 50 € anbieten will oder die Sachbezugsfreigrenze für andere Benefits braucht, fährt mit Weg 2 (Pauschalversteuerung) am besten — der Mitarbeiter bekommt die volle Leistung, der Arbeitgeber trägt 33,75 % Pauschsteuer und setzt alles als Betriebsausgabe ab.

Die Kernbotschaft: bKV ist keine Kostenstelle — es ist eine steuerlich optimierte Investition in Mitarbeiterbindung. Und mit dem richtigen Steuermodell holst du das Maximum für beide Seiten raus.

Du willst wissen, welches bKV-Modell zu deinem Unternehmen passt — und wie du es ohne Verwaltungsaufwand einführst?

→ Buche dein kostenloses Erstgespräch mit VitalPro

Quellen:

  • § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG — Sachbezugsfreigrenze

  • § 37b EStG — Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen

  • § 3 Nr. 1a EStG — Steuerfreiheit von Versicherungsleistungen

  • BFH-Urteil zur bKV als Sachbezug (2019)

  • Haufe: Steuerliche Behandlung der betrieblichen Krankenversicherung

  • Hallesche Krankenversicherung: Beratungsblatt Steuerliche Behandlung bKV

  • Barmenia/Gothaer: Steuermerkblatt zur bKV

Grundregel: bKV-Beiträge sind steuerpflichtig — mit Ausnahmen

Zunächst die wichtigste Grundregel: Beiträge zur betrieblichen Krankenversicherung sind grundsätzlich steuerpflichtig. Sie gelten als geldwerter Vorteil für den Arbeitnehmer.

Die gute Nachricht: Es gibt drei legale Wege, die steuerliche Belastung zu minimieren oder komplett zu eliminieren. Welcher Weg der richtige ist, hängt von der Beitragshöhe, deiner bestehenden Sachbezugsstruktur und deinen Zielen ab.

Wichtig vorab — zwei Dinge, die nichts miteinander zu tun haben:

Regelung

Grundlage

Was sie abdeckt

Sachbezugsfreigrenze (50 €/Monat)

§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG

bKV-Beiträge, Tankgutscheine, Sachgeschenke

Gesundheitsförderung (600 €/Jahr)

§ 3 Nr. 34 EStG

Nur zertifizierte Präventionskurse nach §§ 20/20b SGB V

Die bKV fällt ausschließlich unter die Sachbezugsregelung — nicht unter die Gesundheitsförderung. Das wird häufig verwechselt, auch von Steuerberatern. Beide Töpfe sind unabhängig voneinander und können kombiniert werden.

Das Wichtigste in Kürze: Die bKV kann als Sachbezug (bis 50 €/Monat steuerfrei), pauschal (30 % vom Arbeitgeber) oder individuell (über die Lohnabrechnung des Mitarbeiters) versteuert werden. Der Sachbezug ist für die meisten KMUs der attraktivste Weg.

Weg 1: Sachbezug — steuer- und SV-frei bis 50 €/Monat

Rechtsgrundlage: § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG

Das ist der Königsweg für die meisten KMUs. Wenn die bKV-Beiträge unter der Sachbezugsfreigrenze bleiben, zahlt weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer Steuern oder Sozialabgaben darauf.

Voraussetzungen

  1. Der Arbeitgeber ist Versicherungsnehmer — er schließt den Vertrag ab und zahlt die Beiträge direkt an die Versicherung

  2. Kein Barzuschuss — der Mitarbeiter darf das Geld nicht als Zuschuss aufs Konto bekommen

  3. Monatliche Freigrenze: 50,00 € — exakt, nicht 50,01 €

  4. Alle Sachbezüge werden zusammengerechnet — Tankgutschein + bKV + Sachgeschenk = Gesamtsumme

Die Freigrenze verstehen

Das ist der kritischste Punkt: 50 € ist eine Freigrenze, kein Freibetrag.


Freigrenze (bKV/Sachbezug)

Freibetrag (z.B. Gesundheitsförderung)

Unter der Grenze

Komplett steuerfrei

Komplett steuerfrei

Über der Grenze

Gesamter Betrag steuerpflichtig

Nur der Überschuss steuerpflichtig

Beispiel: Dein Mitarbeiter bekommt 35 € bKV + 20 € Tankgutschein = 55 € Sachbezüge. Ergebnis: Alle 55 € sind steuerpflichtig — nicht nur die 5 € darüber.

Rechenbeispiel: 50 MA, 40 €/Monat bKV

Monatliche bKV-Beiträge:     50 MA × 40  = 2.000 
Jährliche Kosten:             2.000 × 12 = 24.000 
Steuern und SV-Beiträge:     0  (unter Freigrenze)
Absetzbar als:                Betriebsausgabe (100 %)
Effektive Kosten nach Steuer: ca. 16.800  (bei 30 % Grenzsteuersatz)

Für den Mitarbeiter: Er erhält eine Zusatzleistung im Wert von 480 €/Jahr — steuer- und sozialversicherungsfrei. Das entspricht einer Gehaltserhöhung von ca. 800–900 € brutto, die nötig wäre, um denselben Nettovorteil zu erzielen.

Wann Weg 1 nicht funktioniert

  • Wenn die bKV-Beiträge über 50 €/Monat liegen (z.B. bei Premium-Tarifen mit Zahnersatz)

  • Wenn die 50-€-Grenze bereits durch andere Sachbezüge ausgeschöpft ist

  • Wenn der Arbeitnehmer selbst Versicherungsnehmer ist (dann kein Sachbezug)

Weg 2: Pauschalversteuerung nach § 37b EStG

Rechtsgrundlage: § 37b EStG

Wenn die 50-€-Grenze überschritten wird — oder du sie für andere Sachbezüge brauchst — gibt es die Pauschalversteuerung. Hier übernimmt der Arbeitgeber die Steuer pauschal, der Mitarbeiter bekommt die bKV netto.

So funktioniert es

Der Arbeitgeber zahlt eine Pauschsteuer von 30 % auf den bKV-Beitrag, zuzüglich:

  • 1,65 % Solidaritätszuschlag (auf die 30 %)

  • ca. 2,1 % Kirchensteuer (durchschnittlich, abhängig vom Bundesland)

Gesamtbelastung: ca. 33,75 % auf den bKV-Beitrag.

Rechenbeispiel: 50 MA, 60 €/Monat bKV (Premium-Tarif)

Monatliche bKV-Beiträge:     50 MA × 60  = 3.000 
Pauschsteuer (33,75 %):       3.000 € × 33,75 % = 1.012,50 
Monatliche Gesamtkosten:      4.012,50 
Jährliche Gesamtkosten:       48.150 
Absetzbar als:                Betriebsausgabe (Beitrag + Pauschsteuer)

Vorteile der Pauschalversteuerung

  • Keine Belastung für den Mitarbeiter — er bekommt die bKV komplett steuerfrei

  • Keine Beitragspflicht zur Sozialversicherung — anders als beim individuellen Lohnsteuerabzug

  • Flexibel bei der Beitragshöhe — nicht an die 50-€-Grenze gebunden

  • Die 50-€-Freigrenze bleibt frei — kann für andere Sachbezüge genutzt werden (z.B. Tankgutschein)

Wann Weg 2 sinnvoll ist

  • Bei Premium-bKV-Tarifen über 50 €/Monat

  • Wenn du bereits andere Sachbezüge ausschöpfst

  • Wenn du als Arbeitgeber ein starkes Signal setzen willst: „Ich übernehme sogar die Steuer für dich"

Weg 3: Individueller Lohnsteuerabzug

Rechtsgrundlage: §§ 38 ff. EStG (regulärer Lohnsteuerabzug)

Die dritte Option: Der bKV-Beitrag wird als geldwerter Vorteil auf das Bruttogehalt des Mitarbeiters aufgeschlagen und ganz normal über die Lohnabrechnung versteuert.

So funktioniert es

  1. Der bKV-Beitrag erhöht das steuerpflichtige Bruttogehalt

  2. Der Mitarbeiter zahlt darauf seinen individuellen Steuersatz + Sozialversicherung

  3. Der Nettovorteil ist geringer als bei Weg 1 oder 2

Rechenbeispiel: Mitarbeiter mit 3.500 € Bruttogehalt, 45 €/Monat bKV

Zusätzliches Brutto:          45,00 
Lohnsteuer (ca. 30 %):       -13,50 
Sozialversicherung (ca. 20 %): -9,00 
Nettovorteil Mitarbeiter:     ca. 22,50  (statt 45 )

Zum Vergleich als Sachbezug (Weg 1):
Nettovorteil Mitarbeiter:     45,00  (volle Höhe)

Wann Weg 3 in Frage kommt

  • Wenn weder Sachbezug noch Pauschalversteuerung möglich sind

  • Bei sehr hohen bKV-Beiträgen, wenn die Pauschsteuer zu teuer wird

  • Wenn der Mitarbeiter selbst Versicherungsnehmer ist (Barzuschuss-Variante)

Ehrlich gesagt: Weg 3 ist für die meisten KMUs der ungünstigste Weg. Der Nettovorteil für den Mitarbeiter ist deutlich geringer, und es entsteht zusätzlicher Verwaltungsaufwand in der Lohnbuchhaltung.

Vergleich: Welches Modell passt zu deinem KMU?

Alle 3 Wege im direkten Vergleich

Kriterium

Weg 1: Sachbezug

Weg 2: Pauschal

Weg 3: Individuell

Rechtsgrundlage

§ 8 Abs. 2 EStG

§ 37b EStG

§§ 38 ff. EStG

Max. Beitrag

50 €/Monat (inkl. anderer Sachbezüge)

Unbegrenzt

Unbegrenzt

Steuer für MA

0 €

0 €

Individueller Steuersatz

SV für MA

0 €

0 €

Volle SV-Pflicht

Kosten AG (bei 40 €/MA)

40 €/Monat

53,50 €/Monat

40 € + AG-SV-Anteil

Nettovorteil MA

100 % des Beitrags

100 % des Beitrags

ca. 50–60 % des Beitrags

Verwaltung

Einfach

Mittel

Höher

Signal an MA

Stark

Sehr stark

Schwächer

Empfehlung nach Unternehmensgröße

Situation

Empfohlener Weg

KMU, bKV-Beitrag unter 50 €, keine anderen Sachbezüge

Weg 1 (Sachbezug) — einfach, maximal vorteilhaft

KMU, bKV unter 50 €, aber Tankgutschein/Sachbezüge vorhanden

Weg 2 (Pauschal) — Freigrenze für andere Benefits frei halten

KMU, Premium-bKV über 50 €/Monat

Weg 2 (Pauschal) — AG trägt Steuer, MA bekommt volle Leistung

Sonderfall: MA ist selbst Versicherungsnehmer

Weg 3 (Individuell) — einzige Option bei Barzuschuss

Häufige Fehler bei der bKV-Abrechnung

Fehler 1: Sachbezugsfreigrenze überschreiten

Der häufigste Fehler: Der Arbeitgeber vergisst, dass alle Sachbezüge zusammengerechnet werden. bKV (35 €) + Tankgutschein (20 €) = 55 € → alles steuerpflichtig. Lösung: Sachbezüge monatlich monitoren.

Fehler 2: bKV mit Gesundheitsförderung verwechseln

Die bKV läuft über den Sachbezug (§ 8 Abs. 2 EStG), nicht über die Gesundheitsförderung (§ 3 Nr. 34 EStG). Das sind zwei komplett getrennte Regelungen. Wer das verwechselt, riskiert eine Nachversteuerung bei der Lohnsteuerprüfung.

Fehler 3: Mitarbeiter als Versicherungsnehmer eintragen

Damit die bKV als Sachbezug gilt, muss der Arbeitgeber Versicherungsnehmer sein. Ist der Mitarbeiter selbst Versicherungsnehmer und der Arbeitgeber zahlt einen Zuschuss, handelt es sich um Barlohn — die 50-€-Freigrenze gilt dann nicht.

Fehler 4: Keine einheitliche Gewährung

Für die steuerliche Anerkennung als Sachbezug sollte die bKV allen Mitarbeitern oder klar definierten Mitarbeitergruppen angeboten werden — nicht nur einzelnen Personen nach Gutsherrenart.

Häufige Fragen zur bKV und Steuer

Ist die betriebliche Krankenversicherung steuerfrei? Nicht grundsätzlich — aber sie kann steuerfrei sein. Wenn der Arbeitgeber die bKV als Sachbezug gewährt und die monatliche Freigrenze von 50 € (inklusive aller anderen Sachbezüge) nicht überschritten wird, sind die Beiträge steuer- und sozialversicherungsfrei nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG. Alternativ kann der Arbeitgeber die Steuer pauschal mit 30 % nach § 37b EStG übernehmen.

Ist die bKV ein Sachbezug? Ja — seit einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) von 2019 wird die arbeitgeberfinanzierte bKV als Sachbezug anerkannt, sofern der Arbeitgeber Versicherungsnehmer ist und die Beiträge direkt an die Versicherung zahlt (kein Barzuschuss an den Mitarbeiter).

Wie wird die bKV in der Lohnabrechnung behandelt? Das hängt vom gewählten Steuermodell ab: Als Sachbezug (unter 50 €/Monat) taucht die bKV in der Lohnabrechnung als steuerfreier Sachbezug auf. Bei Pauschalversteuerung bucht der Arbeitgeber die Pauschsteuer separat. Beim individuellen Lohnsteuerabzug wird der Beitrag dem Bruttolohn zugeschlagen und regulär versteuert.

Kann ich bKV und Tankgutschein gleichzeitig nutzen? Ja — aber beide zusammen dürfen die 50-€-Sachbezugsfreigrenze nicht überschreiten. Wenn dein Mitarbeiter 35 € bKV und 15 € Tankgutschein bekommt (= 50 €), ist alles steuerfrei. Bei 35 € + 20 € (= 55 €) wird der gesamte Betrag steuerpflichtig. Alternative: bKV über Pauschalversteuerung (Weg 2) abrechnen und die 50 € komplett für den Tankgutschein nutzen.

Sind die Leistungen aus der bKV steuerfrei? Ja — die Versicherungsleistungen, die der Mitarbeiter von der bKV erhält (z.B. Erstattung für Zahnbehandlung oder Sehhilfe), sind nach § 3 Nr. 1a EStG immer steuerfrei — unabhängig davon, wie die Beiträge versteuert wurden.

Ist die bKV eine Betriebsausgabe? Ja — die bKV-Beiträge sind für den Arbeitgeber voll als Betriebsausgabe absetzbar. Das gilt für alle drei Steuermodelle. Bei der Pauschalversteuerung ist auch die Pauschsteuer selbst als Betriebsausgabe abzugsfähig.

Fazit

Die steuerliche Behandlung der bKV ist kein Hexenwerk — aber sie erfordert Sorgfalt. Für die meisten KMUs ist Weg 1 (Sachbezug) der optimale Einstieg: Bis 50 €/Monat komplett steuer- und sozialversicherungsfrei, minimaler Verwaltungsaufwand, maximaler Nettovorteil für den Mitarbeiter.

Wer Premium-Tarife über 50 € anbieten will oder die Sachbezugsfreigrenze für andere Benefits braucht, fährt mit Weg 2 (Pauschalversteuerung) am besten — der Mitarbeiter bekommt die volle Leistung, der Arbeitgeber trägt 33,75 % Pauschsteuer und setzt alles als Betriebsausgabe ab.

Die Kernbotschaft: bKV ist keine Kostenstelle — es ist eine steuerlich optimierte Investition in Mitarbeiterbindung. Und mit dem richtigen Steuermodell holst du das Maximum für beide Seiten raus.

Du willst wissen, welches bKV-Modell zu deinem Unternehmen passt — und wie du es ohne Verwaltungsaufwand einführst?

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Quellen:

  • § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG — Sachbezugsfreigrenze

  • § 37b EStG — Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen

  • § 3 Nr. 1a EStG — Steuerfreiheit von Versicherungsleistungen

  • BFH-Urteil zur bKV als Sachbezug (2019)

  • Haufe: Steuerliche Behandlung der betrieblichen Krankenversicherung

  • Hallesche Krankenversicherung: Beratungsblatt Steuerliche Behandlung bKV

  • Barmenia/Gothaer: Steuermerkblatt zur bKV

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